Allgemeine Geschäftsbedingungen der Meierhofer Inox AG

Allgemeine Geschäfts- bedingungen der Meierhofer Inox AG

Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe und Lieferungen, sofern sie nicht gegenseitig schriftlich ausgeschlagen oder abgeändert werden.

Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk. Sobald die Ware in unserem Werk versandbereit ist, gehen Nutzen und sämtliche Risiken auf den Besteller über, ungeachtet der Vereinbarung einer Franko-Lieferung.

Lieferfrist

Unsere Lieferfristen sind approximativ und unverbindlich. Ereignisse höherer Gewalt, wie Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Beschlagnahme, Ausfuhrverbot, wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse, Betriebsstörungen jeder Art, Streik und Aussperrung, sonstige Ursachen inkl. behördliche Verordnungen, die auf Produktion und Versand störend wirken, berechtigen uns, die Lieferfristen angemessen hinauszuschieben. Bei Überschreitung der Lieferfrist sind Verzicht auf Lieferung, Rücktritt vom Vertrag sowie Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Die Lieferfrist beginnt nach Leistung vertraglich vereinbarter Anzahlung und/oder Abklärung aller technischen Einzelheiten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. Wir behalten uns vor, allfällige Mehrkosten, die durch verspätete Abholung entstehen, weiter zu verrechnen.

Preise

Alle Preise verstehen sich netto ab Werk ohne Verpackung und Transport. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Entsorgung, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Bestandteile und Zubehöre der Maschinen sowie Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Sie dürfen weder veräußert noch verpfändet werden.

Montage

Die Kosten der Montage und Inbetriebsetzung gehen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, zu Lasten des Käufers. Darunter fallen die Löhne der Monteure gemäss unseren Werksansätzen, deren Spesen für Reisen, Verpflegung, Unterkunft sowie die Auslagen für Telefon, Telegramm und Transport der Montagewerkzeuge. Der Besteller hat vor der Montage alle Fundamente, bauliche Vor- und Installationsarbeiten, insbesondere auch elektrische Zuleitungen, fertig zu stellen. Die Leistung unserer Monteure beschränkt sich auf Aufstellung, Inbetriebsetzung und Vorführen der Maschinen sowie auf Instruktion des Personals des Bestellers. Für die Montage erforderliche Hilfskräfte und -mittel sind vom Besteller kostenlos zu besorgen. Bei Montage und Inbetriebsetzung von gesamten Maschinenanlagen im Ausland hat der Besteller die gesamte Anlage gegen jegliche Schäden zu versichern und zwar ab Beginn der Auslieferung.

Wir lehnen jegliche Haftung für Schäden, Krankheit und Unfälle während Montage und Inbetriebsetzung ab. Falls wir für Montage und Inbetriebsetzung einer Maschinenanlage verantwortlich sind, entscheidet der von uns bestimmte Montage- oder Projektleiter den Zeitpunkt für die Freigabe der gesamten Anlage zur Produktion.

Garantie/Gewährleistung

Für Mängel sowie Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Alle Maschinenteile sind von uns kostenlos auszubessern oder zu ersetzen, welche im Einschichtbetrieb innerhalb einer Garantie/Gewährleistungsdauer von 12 Monaten sofern nichts anderes vereinbart, seit Abgang der Lieferung ab Werk wegen nachweisbar fehlerhafter Bauart, mangelhafter Ausführung oder Materialmängeln unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. Die dabei ausgewechselten Teile sind uns als unser Eigentum zurückzugeben. Bei Mehrschichtbetrieb des Kunden beträgt die Garantie/Gewährleistung 6 Monate.
  2. Der Besteller hat uns die gemäss lit. a) hiervor festgestellten Mängel sofort nach dieser Feststellung schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Garantie/Gewährleistung für Schäden aus nachfolgenden Gründen wird ausdrücklich wegbedungen:

Fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch Besteller oder Dritte; unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, mangelhafte Wartung oder übermäßige Beanspruchung der Maschine; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; natürlicher Verschleiß von Maschinenteilen, wie Federn, physikalische Instrumente, Dichtungen, Manschetten, Isolationen, Teile aus flexiblen oder Austauschwerkstoffen bzw. nichtmetallischen Werkstoffen, Teile, welche hoher Friktion und Temperatur unterworfen sind; ungeeignete oder mangelhafte Fundamente; chemische, elektrochemische oder elektrische. Einwirkungen, welche nicht auf unsere Konstruktion zurückzuführen sind; höhere Gewalt.

  1. Zur Vornahme von Ersatzteillieferungen und Ausbesserungen hat uns der Besteller die Maschine zur Verfügung zu halten und uns genügend Zeit zu deren Reparatur einzuräumen. Sollten wir mit der Mängelbeseitigung in Verzug geraten, ist der Besteller nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist und unbenütztem Ablauf derselben berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen. Dabei haben wir dem Besteller nur jene Kosten zu vergüten, welche uns selbst bei diesen Arbeiten entstanden wären.
  2. Wir übernehmen im In- und Ausland die Kosten für Ersatzteile und Ausbesserungen  inkl. Ein- und Ausbau. Reisezeit, Aufenthaltskosten

sowie Reiskosten (Auto, Bahn, Flugzeug) werden in jedem Fall berechnet. Die Kosten beigezogener Hilfskräfte gehen zu Lasten des Bestellers. Für Ersatzteillieferungen werden Transportkosten, Zölle und Staatsabgaben berechnet.

  1. Für die gelieferten Ersatzteile oder ausgebesserten Maschinenteile beginnt die Garantie- / bzw. Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme.
  2. Mängel oder fehlende zugesicherte Eigenschaften berechtigen den Besteller nicht, die vertraglichen Zahlungen zu verzögern oder einzustellen. Solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, sind wir berechtigt, Ersatzlieferungen und Ausbesserungen zu verweigern.
  3. Unsere Garantie/Gewährleistung für zugesicherte Produktion einer ganzen Maschinenanlage ist erfüllt, wenn die Anlage 85% dieser Leistung erreicht. Innerhalb eines Toleranzbereiches von 15% der zugesicherten Produktion kann uns der Besteller in keiner Weise haftbar machen. Während der Installation sowie in einer Einführungsphase kann es notwendig sein, mit der von uns gelieferten Ausrüstung Produktionsversuche oder andere Tests durchzuführen. Der Besteller der Anlage hat das entsprechende Rohmaterial für diese Tests zur Verfügung zu stellen. Wir lehnen jede Haftung für allfällige fehlerhafte Produkte in dieser Testphase ausdrücklich ab. Der Besteller kann auch für das in der Testphase verwendete Rohmaterial keinerlei Ansprüche gegenüber uns geltend machen. Bei Beginn der Testarbeiten muss die komplette Anlage vom Besteller betriebsbereit angeschlossen sein.
  4. Die Garantie/Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst oder durch Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder vornehmen lässt.
  5. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung des Vertragspreises sowie Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverlust, Verluste von Aufträgen, entgangener Gewinn etc., werden ausdrücklich wegbedungen.
  6. Bei Occasionen (Gebrauchsmaschinen) sind Garantie- und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Reinigung

Die Endreinigung am Gebäude sowie an den Maschinen ist Sache des Bestellers. Alle Maschinen und Rohrleitungen sind so zu reinigen, dass sämtliche Schmutz- und Staubrückstände sicher entfernt werden.

Ausschluss weiterer Haftung der Meierhofer Inox AG

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verluste von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

Gerichtsstand sowie anwendbares Recht

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sowie allen damit verbundenen ausservertraglichen Auseinandersetzungen ist der ausschliessliche Gerichtsstand in Eschlikon, Schweiz. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.